Bei der Entlastung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen zwei Gruppen von Verbrauchern. Zum einen die privaten Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen, die im Jahr nicht mehr als 1,5 Mio. kWh Wärme verbrauchen. Zum anderen gibt es die Gruppe der Großverbraucher mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh Wärme sowie Krankenhäuser. Hier gelten andere Entlastungsregelungen.
Private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen, die im Jahr nicht mehr als 1,5 Mio. kWh Wärme verbrauchen, erhalten im Jahr 2023 ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent ihres für 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis in Höhe von 9,5 ct/kWh. Der das Entlastungskontingent übersteigende Wärmebedarf wird mit dem vertraglichen Arbeitspreis gemäß der aktuellen Preisregelung berechnet. Bei WVS berücksichtigen wir die Wärmepreisbremse bereits in den monatlichen Abschlägen.
Für die Gruppe der Großverbraucher mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh Wärme sowie Krankenhäuser gelten andere Entlastungsregelungen: hier beträgt das Entlastungskontingent 70% des in 2022 prognostizierten Jahresbedarfs bei einem gedeckelten Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh netto.
Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Dennoch lohnt es sich trotz der Preisbremse weiter Energie einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Denn für jede Kilowattstunde Wärme über diesen Anteil hinaus muss der vereinbarte Arbeitspreis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Energie spart, profitiert umso mehr. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für ihre Energie bezahlen müssen. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also eine Auszahlung, die über die Rückzahlung der Abschläge hinaus geht, sind ausgeschlossen!
Weitere Informationen gibt es auch auf der Website der Bundesregierung www.bundesregierung.de unter dem Punkt „Wir entlasten Deutschland“.